KSG § 3b

Abschnitt 2: Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung [1]

1Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. 5Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. 6Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

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JAAAJ-25217

1Anm. d. Red.: § 3b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 235) mit Wirkung v. .