Abschnitt 5: Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 16 Übergangsvorschriften [1]
(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom gelten fort.
(2) 1Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. 2Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.
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JAAAJ-25217
1Anm. d. Red.: § 16 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 235) mit Wirkung v. .