§ 15 Abs. 6 AStG gilt wegen des Vorrangs der
Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatenfälle (hier
Schweizerische Familienstiftung)
Leitsatz
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG verstößt für Drittstaatenfälle (hier Schweizerische Familienstiftung) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG auf Drittstaatenfälle hinreichend
Rechnung getragen.
Anfallsberechtigt im Sinne von § 15 AStG und somit Adressaten der Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung
sind auch mangels rechtlich verfestigter Stellung nicht bezugsberechtigte Personen, denen nach der Satzung und den weiteren
feststellbaren Umständen das Vermögen der ausländischen Stiftung bei deren Auflösung am Feststellungsstichtag zugeflossen
wäre.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 1336 Nr. 21 ZAAAJ-25216
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