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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 2 Ko 1497/20

Gesetze: GKG § 32; KostVf § 8 Abs. 4

Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser Inanspruchnahme eines gleichrangigen Kostengesamtschuldners

Leitsatz

  1. Bei Klage zweier Ehegatten gegen einen an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid sind diese gleichrangige Kostengesamtschuldner.

  2. Die Inanspruchnahme nur eines Ehegatten mit den gesamten Gerichtskosten anstelle einer Inanspruchnahme beider Ehegatten nach Kopfteilen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

  3. Begehrt ein zwischenzeitlich geschiedener Ehegatte im Kostenerhebungsverfahren, die Kosten aufzuteilen, ist eine begründungslos ihm die gesamten Kosten in Rechnung stellende Kostenrechnung mangels erkennbarer Ausübung des Ermessens rechtswidrig.

Fundstelle(n):
FAAAJ-25214

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