BGH Beschluss v. - 2 StR 276/21

Instanzenzug: Az: 24 Ks 14/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. , BGHSt 47, 243; Beschluss vom – 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR276.21.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-25153