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NWB Nr. 43 vom Seite 3063

Änderung des StBerG im Rahmen des JStG 2022

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht lediglich zwei Änderungen des Steuerberatungsgesetzes vor (vgl. Art. 25 JStG-E sowie dessen Begründung S. 137). Diese betreffen § 4 StBerG (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen).

[i]§ 4 Nr. 12 StBerG soll aufgehoben werdenZum einen soll § 4 Nr. 12 StBerG aufgehoben werden. Nach der Vorschrift sind inländische Kapitalanlagegesellschaften sowie Personen, Gesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammelanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 45b EStG i. d. F. v.  stellen. Der in § 4 Nr. 12 StBerG enthaltene Verweis auf § 45b EStG trifft nicht mehr zu. Seit dem befasst sich § 45b EStG mit Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Zudem sind keine Fälle mehr denkbar, bei denen Sammelanträge nach der 2013 außer Kraft getretenen Regelung des § 45b EStG gestellt werden.

[i]§ 4 Nr. 12a StBerG soll auch für inländische Kreditinstitute gelten § 4 Nr. 12a StBerG regelt noch, dass ausländische Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG stellen, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Da seit dem Anträge auf Erstattung von Kapi...