Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehender Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, so dass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt werden kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DNotZ 2023 S. 305 Nr. 4 ErbBstg 2023 S. 5 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 5 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 6 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 6 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 209 Nr. 7 RAAAJ-24922
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