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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 9 SO 58/18

Gesetze: SGB V § 109; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3; SGB XII § 48 S. 1; SGB XII § 52 Abs. 3 S. 1; SGG § 141; SGG § 75 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum Anspruch auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit bei EU-Ausländern.

2. Der im Verfahren zwischen der um Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten nachsuchenden Person und dem Sozialhilfeträger notwendig beigeladene Krankenhausträger ist durch ein klagabweisendes Urteil nicht selbst beschwert.

3. Bei der Abgrenzung von Nothelferanspruch (§ 25 SGB XII) und originärem Sozialhilfeanspruch und der insoweit vorzunehmenden Aufteilung der DRG-Fallpauschale pro rata temporis ist der Tag der Kenntniserlangung insgesamt dem Sozialhilfeanspruch zuzurechnen.

4. Maßgeblich für die Aufteilung pro rata temporis ist die tatsächliche Zahl der Belegtage einschließlich des Entlassungstags.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAJ-24907

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