1. Ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V setzt neben dem Vorliegen einer medizinisch unaufschiebbaren Leistung voraus, dass die KK nicht in der Lage gewesen ist, die Leistung rechtzeitig zu erbringen. Ein solches erstattungsanspruchsauslösendes Unvermögen der KK hat seinerseits zur Voraussetzung, dass der Versicherte alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die fragliche Leistung im Rahmen des GKV-Versorgungsweges - rechtzeitig - zu erhalten.
2. Die den Versicherten insoweit treffende Obliegenheit erfordert im Falle einer - ggf. auch nur vermeintlich - besonders dringlichen Behandlung, dass der Versicherte die KK auf diese zeitliche Dringlichkeit hinweist.
3. Ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB V erfordert eine Kausalität zwischen der rechtswidrigen Leistungsablehnung durch die KK und der Entstehung einer Kostenlast auf Seiten des Versicherten. An dieser Kausalität fehlt es regelmäßig, wenn der Versicherte die Ausgangsentscheidung der KK nicht abwartet, bevor er sich die Leistung selbst beschafft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die KK innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V entscheidet.
Fundstelle(n): DAAAJ-24905
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