1. Ein Beschluss des Landesausschusses über die teilweise Entsperrung eines Planungsbereichs kann bei der defensiven Konkurrentenschutzklage eines Vertragsarztes gegen die auf die Entsperrung beruhende Entscheidung der Zulassungsgremien über die Zulassung eines anderen Vertragsarztes grundsätzlich nicht (inzident) mit überprüft werden. Die Regelung in § 103 Abs. 3 SGB V vermittelt insoweit keinen Drittschutz. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Landesausschuss bei der Entsperrung willkürlich auf eine fehlerhafte Datengrundlage abgestellt hat.
2. Die (Vor-)Entscheidung des Landesausschusses, einen Planungsbereich im Umfang eines halben oder ganzen Versorgungsauftrags bzw. mehrerer Versorgungsaufträge zu entsperren, ist für die Zulassungsgremien nach § 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV bindend. Wegen dieser Bindungswirkung können die Zulassungsgremien auch dann keinen Bewerber von der Auswahlentscheidung für einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ausschließen, wenn der Planungsbereich in einem zu großen Umfang entsperrt worden ist.
Fundstelle(n): TAAAJ-24904
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