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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 AL 102/19

Gesetze: § 137 Abs 1 Nr 2 SGB III; § 137 Abs 2 SGB III; § 138 Abs 1 Nr 3 SGB III; § 138 Abs 5 Nr 2 SGB III; § 139 Abs 3 Nr 2 SGB III; § 141 Abs 2 Nr 1 SGB III vom ; § 626 Abs 1 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einem Verschieben des Anspruchsbeginns müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch zum Zeitpunkt des Beginns vorliegen.

2. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann eine erloschene Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden.

3. Für das Vorliegen einer vertraglichen Abbruchvereinbarung nach § 139 Abs 3 Nr 2 SGB III ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Arbeitslosen erforderlich, die nicht nur die Kündigungsmöglichkeit aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB wiederholt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAJ-24839

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