1. Der Bestimmung grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft in Berlin lag für die Jahre 2012 und 2013 kein schlüssiges Konzept zugrunde.
2. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft für die Jahre 2012 und 2013 nicht herangezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom - L 32 AS 1223/15).
3. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind in vollem Umfang übernahmefähig, wenn sie die Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % nicht überschreiten. Im konkreten Fall konnte deshalb offen bleiben, ob bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten sind, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt (wozu in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau gehört (vgl Senatsurteil vom - L 32 AS 579/16 –, gegen das die zugelassene Revision nicht eingelegt worden ist).
4. Bei zentraler Warmwassererzeugung ist die Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten um angemessene Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser zu ergänzen (Anschluss an Senatsurteil vom aaO).
5. Die Kostensenkungsaufforderung muss keine Ausführungen dazu enthalten, ob der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft und/oder die Kosten der Heizung als unangemessen betrachtet. Aus dem = SozR 4-4200 § 22 Nr 115 ergibt sich nichts anderes.
Fundstelle(n): QAAAJ-24837
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