1. Liegt nach dem Ergebnis eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens keine Vorsatztat vor, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu eigener, weitergehender Ermittlungstätigkeit nur verpflichtet, wenn neue erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht sind oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen ist.
2. Ein Hauptzweck des § 2 Abs 1 OEG ist es gerade, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt ihn dann nicht. Insofern unterscheidet sich das Opferentschädigungsrecht wesentlich von denjenigen Bereichen des Entschädigungsrechts, in denen die Folgen einer Schädigung nur dann nicht wirtschaftlich ausgeglichen werden, wenn sich die Betroffenen absichtlich selbst geschädigt haben. Das BSG hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlussgrund beurteilt (vgl die Nachweise bei = BSGE 77, 18 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3).
Fundstelle(n): CAAAJ-24833
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