1. Eine Versagungsentscheidung nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I erledigt sich, wenn eine Behörde dem Adressaten die entzogene verfahrensrechtliche Position vollständig wieder einräumt und ihm ungekürzt Leistungen erbringt.
2. Hat sich eine mit Widerspruch angegriffene Verfügung erledigt, muss der Widerspruch grundsätzlich nicht mehr beschieden werden.
3. Abhilfe iSv § 85 Abs 2 SGG meint jede Klaglosstellung, sei es durch Abhilfebescheid, durch Rücknahme oder Widerruf des angegriffenen Verwaltungsaktes oder indem die Behörde auf sonstige Weise dem Begehren des Widerspruchführers vollständig entspricht.
Fundstelle(n): YAAAJ-24830
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