1. § 47 Abs 1 S 1 SGB I eröffnet dem Leistungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Auszahlungsarten (Überweisung auf ein Konto oder Übermittlung an den Wohnsitz). Der Leistungsberechtigte ist nicht zur Einrichtung eines Kontos verpflichtet.
2. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 47 Abs 1 S 1 SGB I ist so zu verstehen, dass damit nicht die Wohnung des Leistungsberechtigten, sondern nur die kleinste politische Einheit gemeint ist.
3. Verlangt der Leistungsberechtigte gemäß § 47 Abs 1 S 1 SGB I die Übermittlung der Leistungen an seinen Wohnsitz, steht der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich aufgrund des Wunschrechts des Leistungsberechtigten aus § 33 S 2 SGB I ergeben.
Fundstelle(n): XAAAJ-24826
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.