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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 17 R 360/19

Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 AAÜG; § 6 Abs 1 S 1 AAÜG; § 6 Abs 6 AAÜG; § 8 AAÜG; Anl 1 Nr 1 AAÜG; § 14 SGB IV; § 23 Abs 1 S 2 SGB X; § 128 Abs 1 S 1 SGG; § 294 ZPO; § 287 ZPO; § 117 AGB DDR; § 118 Abs 2 AGB DDR

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Gewährung einer Jahresendprämie ging es grundsätzlich nicht um eine allgemeine Ausschüttung finanzieller Mittel an alle Beschäftigten nach festen Sätzen. Weil die Prämie Instrument im "Kampf um die Planerfüllung" sein sollte, sollte es in der Regel auf die Erfüllung der konkreten Planvorgaben ankommen.

2. Die Bestimmung der von Juli 1968 bis Dezember 1982 gezahlten Jahresendprämie der Höhe nach auf ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes ist eine unzulässige Schätzung. Dass die Jahresendprämie mehr als ein Drittel betragen hat, ist mindestens genauso wahrscheinlich wie eine Jahresendprämie in dieser Mindesthöhe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAJ-24805

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