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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 17 R 534/19

Gesetze: § 225 Abs 1 SGB VI; § 226 Abs 1 SGB VI; § 2 Abs 1 VAErstV vom ; § 2 Abs 3 VAErstV vom ; § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom ; § 3 VAErstV; § 214 Abs 1 BGB; § 214 Abs 2 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Die seit 2001 entstandenen Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 verjähren gemäß der seit gültigen Fassung des § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie angefordert werden sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAJ-24789

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