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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 AS 1075/21 B PKH

Gesetze: § 73a Abs 1 S 1 SGG; § 172 Abs 1 SGG; § 114 ZPO; §§ 114ff ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

Mit dem Tod eines Klägers werden der Antrag auf Bewilligung vom Prozesskostenhilfe und auch die noch zu Lebzeiten eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos; einem verstorbenen Beteiligten kann rückwirkend keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.

Fundstelle(n):
LAAAJ-24788

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