Auf den im März 2014 gestellten Antrag der Klägerin zu 1) bewilligte der Beklagte mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 26. März 2014 den miteinander verheirateten Klägern zu 1) und 2), deren 2010 und 2012 geborenen Kindern – den Klägern zu 4) und 5) – sowie der am 10. Februar 1998 geborenen Klägerin zu 3) – einer Tochter der Klägerin zu 1) – vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von (iHv) monatlich 596,64 € und für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 iHv monatlich 716,64 €. Dieser Bewilligung lagen folgende Maßgaben zugrunde:
Fundstelle(n): IAAAJ-24776
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