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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 17 EG 8/18

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 BEEG; § 2 Abs 4 S 1 BEEG; § 2b Abs 2 S 1 BEEG; § 5 AbgG BB 2013; § 14 AbgG BB 2013; § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG; § 18 Abs 1 Nr 3 EStG; § 22 Nr 4 EStG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Abgeordnetenbezüge sind bei der Bemessung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht einzubeziehen. Das Elterngeld soll den Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ausgleichen. Abgeordnetenbezüge werden sowohl im Zusammenhang mit der Geburt als auch mit der Betreuung eines Kindes in unveränderter Höhe weitergezahlt.

2. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenbezüge beim Elterngeld verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit und nicht einzubeziehende Abgeordnetenbezüge weisen gravierende Unterschiede auf.

Fundstelle(n):
UAAAJ-24772

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