1. Eine Betreibensaufforderung ist im Hinblick auf die mit einer (fiktiven) Rücknahme verbundenen Bindungswirkung (§ 77 SGG) rechtswidrig, wenn sie sich bei noch unklarem Streitgegenstand auf eine allgemeine Aufforderung zur Klagebegründung beschränkt.
2. Das Sozialgericht hat auch dann iS von § 159 Abs 1 Nr 1 SGG nicht in der Sache selbst entschieden, wenn es festgestellt hat, der Rechtsstreit habe sich durch eine Klagerücknahme erledigt.
3. Der Rechtsstreit kann nach § 159 SGG an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn der Streitgegenstand völlig ungeklärt ist, die Berufungsfähigkeit des Streitgegenstandes offen ist und in Abhängigkeit vom Streitgegenstand weitere Ermittlungen zum Sachverhalt (hier: Anhörung des Klägers, Vernehmung der ehemaligen Arbeitgeberin als Zeugin) naheliegen, die vom Sozialgericht einfacher, wirtschaftlicher und für die Beteiligten schonender durchzuführen sind.
Fundstelle(n): VAAAJ-24763
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