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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 16 R 231/19

Gesetze: § 43 Abs 1 S 2 SGB VI; § 43 Abs 2 S 2 SGB VI; § 103 SGG; § 118 Abs 1 S 1 SGG; § 412 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

Liegen bereits mehrere einschlägige Fachgutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
RAAAJ-24760

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