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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 AL 103/20

Gesetze: § 81 Abs 1 SGB III; § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III; § 444a Abs 2 SGB III; § 48 Abs 1 S 1 BBiG 2005; § 48 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005; BüroMKfAusbVErprV; BüroMKfAusbV

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung zur Kauffrau / zum Kaufmann für Büromanagement.

2. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung stellt keine Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAJ-24756

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