1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichem Verfahren nach § 111 SGG kann nicht nur zur Sachverhaltsaufklärung, sondern auch im Interesse einer effektiven Verhandlung oder zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) erfolgen.
2. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes ist rechtswidrig, wenn der mit persönlichem Erscheinen geladene Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigt hat.
3. Die vorherige Ablehnung eines Antrags des Beteiligten nach § 110a SGG auf Teilnahme mittels Videokonferenz begründet unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung alleine keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund, der der Auferlegung von Ordnungsgeld entgegensteht.
Fundstelle(n): CAAAJ-24752
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