1. Nach § 150 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen i.S.v. § 175 Abs. 2 SGB VII beauftragt, als sog. Hauptunternehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht von Beiträgen dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
2. Bei der Auswahl des Nachunternehmers hat der Hauptunternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Hierzu gehört u.a. eine gewissenhafte Nachprüfung, ob die vom Nachunternehmer angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat.
3. Bei Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) muss der Hauptunternehmer keine tiefere Prüfung der Zuverlässigkeit des Nachunternehmers vornehmen. Er bleibt jedoch verpflichtet, eine grobe Plausibilitätsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob mit den in der qualifizierten UB eingetragenen Unternehmensteilen der entsprechende Auftrag überhaupt ausgeführt werden kann und die darin angegebenen Arbeitsentgelte in angemessenem Verhältnis zu den voraussichtlichen Lohnnebenkosten stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-24747
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