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BBK Nr. 21 vom

Verbuchung von Lohnveredelungsleistungen

Karl-Hermann Eckert

Werden Gegenstände be- oder verarbeitet, liegt regelmäßig eine Lohnveredelungsleistung vor, die als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu qualifizieren ist. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung an Gegenständen der Ausfuhr, kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen. Der Beitrag stellt die Grundsätze und Besonderheiten der Umsatzbesteuerung von Lohnveredelungsleistungen dar. Praxisbeispiele einer aktiven Lohnveredelung mit Drittlands- und innergemeinschaftlichem Bezug zeigen die zutreffende Verbuchung auf.

I. Lohnveredelung als Werkleistung

Unter Lohnveredelung versteht man die Bearbeitung oder Weiterverarbeitung von Material gegen Entgelt im Rahmen eines Werkvertrags, wobei die Verfügungsmacht der Ware beim Auftraggeber verbleibt. Hierbei wird das Material in das Unternehmen des Auftragnehmers (Lohnveredeler) verbracht, dort von diesem be- oder verarbeitet und gelangt anschließend als fertiges Produkt zum Auftraggeber zurück oder wird unmittelbar an dessen Abnehmer versendet.

Je nach dem Ort der Be- oder Verarbeitung wird zwischen der passiven und der aktiven Lohnveredelung unterschieden:

  • Die passive Lohnveredelung ist die ...