Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EÜR | Abfluss einer freiwillig vor Fälligkeit geleisteten USt-Vorauszahlung
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung kann eine vor Fälligkeit geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die bis zum 10.1. des Folgejahres gezahlt wird, erst im Folgejahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ein Abzug im Vorjahr nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt mangels Fälligkeit bis zum 10.1. des Folgejahres nicht in Betracht.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG und hatte eine Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV beantragt. Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 war daher erst am fällig. Sie zahlte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 aber bereits am und machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017 geltend.
Dem [i]Fälligkeit trat erst nach dem 10.1. des Folgejahres ein widersprach der BFH: Der Abzug einer wiederkehrenden Ausgabe im Vorjahr nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt nicht nur die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahr...