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Ukraine-Krieg | Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten (gleich lautende Erlasse)
Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine veröffentlicht (gleich lautende Erlasse v. - FM3-G 1460-1/5).
Zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen gilt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Fin...