Anwachsung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft: Übergang des vorhandenen Gewerbeverlusts
Verlustverrechnung bei der Kapitalgesellschaft
kein Untergang des Gewerbeverlusts bei Verkauf des von der Personengesellschaft stammenden Gewerbebetriebs durch die Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Auch im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt
die Fiktion des Gewerbebetriebes kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) dazu, dass der Gewerbebetrieb einer GmbH stets als ein
Ganzes anzusehen ist, in den sämtliche Tätigkeiten und Geschäftszweige als Einheit einbezogen und dementsprechend vollumfänglich
gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn tatsächlich betriebsintern eine Trennung verschiedener Geschäftsbereiche erfolgt sein
sollte, liegen gewerbesteuerrechtlich daher ab der Anwachsung nicht mehrere Gewerbebetriebe (der früheren Personengesellschaft
und der Kapitalgesellschaft) unter dem Dach der Kapitalgesellschaft vor, sondern es besteht aufgrund der gesetzlichen Fiktion
des § 2 Abs. 2 GewStG stets nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft.
2. Mehrere Tätigkeiten oder Betriebe gleicher oder verschiedener Art werden bei der Kapitalgesellschaft anders als bei einer
natürlichen Person stets zu einem einzigen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst. Die Einheitlichkeit des Unternehmens
der Kapitalgesellschaft hat zur Folge, dass Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen
werden und nur das Gesamtergebnis zählt.
3. Ein bei Anwachsung einer Personengesellschaft bei dieser vorhandener Gewerbeverlust geht daher auf die Kapitalgesellschaft
über und nicht gemäß § 2 Abs. 5 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 8 GewStG unter, wenn die Kapitalgesellschaft später den
von der früheren Personengesellschaft stammenden operativen Geschäftsbereich veräußert; der von der Personengesellschaft stammende,
nunmehr für die Kapitalgesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbesteuerverlust kann ausschließlich unter den Tatbestandsvoraussetzungen
der § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG untergehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 31 DStRE 2022 S. 987 Nr. 16 GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1 RAAAJ-24666
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