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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 114/19

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, GewStG § 2 Abs. 5, GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 8, GewStG § 10a S. 10, BGB § 738, AO § 45, KStG § 8c

Anwachsung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft: Übergang des vorhandenen Gewerbeverlusts

Verlustverrechnung bei der Kapitalgesellschaft

kein Untergang des Gewerbeverlusts bei Verkauf des von der Personengesellschaft stammenden Gewerbebetriebs durch die Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Auch im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt die Fiktion des Gewerbebetriebes kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) dazu, dass der Gewerbebetrieb einer GmbH stets als ein Ganzes anzusehen ist, in den sämtliche Tätigkeiten und Geschäftszweige als Einheit einbezogen und dementsprechend vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn tatsächlich betriebsintern eine Trennung verschiedener Geschäftsbereiche erfolgt sein sollte, liegen gewerbesteuerrechtlich daher ab der Anwachsung nicht mehrere Gewerbebetriebe (der früheren Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft) unter dem Dach der Kapitalgesellschaft vor, sondern es besteht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG stets nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft.

2. Mehrere Tätigkeiten oder Betriebe gleicher oder verschiedener Art werden bei der Kapitalgesellschaft anders als bei einer natürlichen Person stets zu einem einzigen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst. Die Einheitlichkeit des Unternehmens der Kapitalgesellschaft hat zur Folge, dass Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden und nur das Gesamtergebnis zählt.

3. Ein bei Anwachsung einer Personengesellschaft bei dieser vorhandener Gewerbeverlust geht daher auf die Kapitalgesellschaft über und nicht gemäß § 2 Abs. 5 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 8 GewStG unter, wenn die Kapitalgesellschaft später den von der früheren Personengesellschaft stammenden operativen Geschäftsbereich veräußert; der von der Personengesellschaft stammende, nunmehr für die Kapitalgesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbesteuerverlust kann ausschließlich unter den Tatbestandsvoraussetzungen der § 10a Satz 10 GewStG in Verbindung mit § 8c KStG untergehen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 31
DStRE 2022 S. 987 Nr. 16
GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 20 Nr. 1
RAAAJ-24666

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