Umsatzsteuerliche Zurechnung der von Prostituierten erbrachten Leistungen beim Bordellbetreiber
kein Vorsteuerabzug des Bordellbetreibers bezüglich der Prostitutionsumsätze ohne ordnungsgemäß von den Prostituierten erstellte
Rechnungen
Leitsatz
1. Ist ein Namensgeber bei einem Saunaclub oder einem Bordell nach außen im Internetauftritt gegenüber den Kunden und im Schriftverkehr
bzw. bei Steueranmeldungen auch gegenüber den Behörden als Inhaber aufgetreten, so ist er als leistender Unternehmer anzusehen.
2. Einem Bordellbetreiber können die von den Prostituierten in einem Bordell erbrachten Leistungen zugerechnet werden, wenn
er gemäß den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die
Anwerbung von Prostituierten und deren Un-terbringung das Bordell betreibt, z. B. indem er in seiner Werbung als Inhaber des
Bordells oder des bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen einschließlich
der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Prostituierten weisungsgebunden
als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind oder ob es sich um selbständige Unternehmerinnen handelt.
3. Ein Vorsteuerabzug des Bordellbetreibers aus den Prostituiertenumsätzen kommt nicht in Betracht, wenn über die Umsätze
keine Rechnungen geschrieben worden sind, die dokumentieren könnten, in wel-cher Höhe Umsätze getätigt wurden bzw. ob die
leistenden Prostituierten tatsächlich zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt waren oder ob es sich etwa um (eine Vielzahl
von) Kleinunternehmerinnen gehandelt hat.
Fundstelle(n): PStR 2023 S. 122 Nr. 6 HAAAJ-24665
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.