Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % bei konkludenter
Einforderung des erhöhten GmbH-Stammkapital
Leitsatz
Gibt der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin ist, bei der Anmeldung der
von der Alleingesellschafterin übernommenen Stammkapitalerhöhung wahrheitswidrig an, dass das erhöhte Stammkapital vollständig
auf eine Konto der GmbH gezahlt worden sei, kann dies im Fall der Aktivierung der tatsächlich nicht gezahlten als Forderung
der GmbH unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darauf schließen lassen, dass die Gesellschafterversammlung nicht nur
die Mindesteinlage von 25 %, sondern die Einforderung der gesamten Einlage beschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn keine
(deklaratorische) Niederschrift im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbH über die Einforderung der Einlage erfolgt ist.
§ 20 GmbH verweist auf § 246 BGB. Eingefordertes, aber nicht einbezahltes Stammkapital ist daher mit 4 % zu verzinsen (Fälligkeitszinsen).
Solange die eingeforderte Bareinlage nicht eingezahlt ist, kann auf die Fälligkeitszinsen nicht verzichtet werden. Die Fälligkeitszinsen
sind daher gewinnerhöhend zu aktivieren.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1 UAAAJ-24652
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