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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 310/20

Gesetze: GmbHG § 7; GmbHG § 20; GmbHG § 46; GmbHG § 48; BGB § 246; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % bei konkludenter Einforderung des erhöhten GmbH-Stammkapital

Leitsatz

Gibt der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin ist, bei der Anmeldung der von der Alleingesellschafterin übernommenen Stammkapitalerhöhung wahrheitswidrig an, dass das erhöhte Stammkapital vollständig auf eine Konto der GmbH gezahlt worden sei, kann dies im Fall der Aktivierung der tatsächlich nicht gezahlten als Forderung der GmbH unter Berücksichtigung von Treu und Glauben darauf schließen lassen, dass die Gesellschafterversammlung nicht nur die Mindesteinlage von 25 %, sondern die Einforderung der gesamten Einlage beschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn keine (deklaratorische) Niederschrift im Sinne von § 48 Abs. 3 GmbH über die Einforderung der Einlage erfolgt ist.

§ 20 GmbH verweist auf § 246 BGB. Eingefordertes, aber nicht einbezahltes Stammkapital ist daher mit 4 % zu verzinsen (Fälligkeitszinsen).

Solange die eingeforderte Bareinlage nicht eingezahlt ist, kann auf die Fälligkeitszinsen nicht verzichtet werden. Die Fälligkeitszinsen sind daher gewinnerhöhend zu aktivieren.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1
UAAAJ-24652

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