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BFH Urteil v. - III R 76/77 BStBl 1980 II S. 87

Gesetze: BewG 1965 § 88 Abs. 2

Abschlag wegen unorganischen Aufbaus nur, wenn sich bei jeder denkbaren Nutzung als Geschäftsgrundstück Kostensteigerungen durch die Behinderungen ergeben. Höchstabschlag 5 v. H.

Leitsatz

1. Für die Entscheidung, ob der Sachwert der Gebäude eines Fabrikgrundstücks wegen unorganischen Aufbaues zu ermäßigen ist, kommt es darauf an, ob durch die ungünstige Anordnung aller oder einzelner Betriebsgebäude bei jeder denkbaren Nutzung als Geschäftsgrundstück Kostensteigerungen infolge Behinderung sich ergeben. Es sind nicht die Verhältnisse des Idealbetriebs, sondern die eines normalen Fabrikbetriebs maßgebend. Fabrikgrundstücke außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können dabei nicht herangezogen werden.

2. Ist unorganischer Aufbau festgestellt, so ist die Ermäßigung der Summe der Gebäudesachwerte grundsätzlich auf 5 v.H. zu begrenzen. Teilwertgesichtspunkte sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Vomhundertsatz der Produktionskostenverteuerung infolge des unorganischen Aufbaues ist kein geeigneter Maßstab für die Wertminderung der Gebäude.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 87
UAAAA-91566

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