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BPatG Urteil v. - 4 Ni 10/21 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals" – teilweise Nichtigkeit – Zur Frage der Patentfähigkeit und Ausführbarkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 162 880 (im Folgenden: Streitpatent), das aus der PCT-Anmeldung PCT/CA2008/001184 (offengelegt als WO 2009/000073 A1) hervorgegangen ist, am 20. Juni 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung 929336 vom 22. Juni 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Dezember 2014 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals“ unter dem Aktenzeichen 60 2008 036 032 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:061221U4Ni10.21EP.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-24537

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