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BFH Urteil v. - IV R 58/78 BStBl 1980 II S. 721

Gesetze: EStG § 16 Abs. 4

Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt sich der den einzelnen Mitunternehmern zu gewährende Freibetrag nach dem Anteil am gesamten Veräußerungsgewinn

Leitsatz

Veräußert eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ihren ganzen Gewerbebetrieb, so steht den einzelnen Mitunternehmern für ihren Anteil am Veräußerungsgewinn nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse ein "entsprechender Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG zu. Dieser "entsprechende Teil" bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil am gesamten Veräußerungsgewinn.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 721
RAAAA-91554

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