BFH Urteil v. - III R 14/20

Zur Koordinierung von Familienleistungen

Leitsatz

NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Gesetze: EStG §§ 62 ff.; VO Nr. 883/2004 Art. 11, 68;

Instanzenzug: ,

Gründe

I.

1 Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in der Zeit von August 2017 bis Januar 2018 für sein am ...10.1999 geborenes Kind.

2 Nach Aufhebung einer früheren Kindergeldfestsetzung im Juli 2017 stellte der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, einen Kindergeldantrag für das Kind ab August 2017. Diesen lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom ab. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom ) und Klage waren erfolglos.

3 Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung der Familienkasse, dass im Streitzeitraum allenfalls ein Anspruch auf polnische Familienleistungen in Betracht komme, auch wenn der Kläger nicht nur in der Republik Polen (Polen), sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) einen Wohnsitz gehabt habe. Denn der Kläger sei im Streitzeitraum in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe Krankengeld bezogen. Das Kind habe mit seiner Mutter und dem Kläger in Polen gelebt. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b iii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004) sei bei Familienleistungen, die nur durch den Wohnort ausgelöst würden, der Wohnort des Kindes maßgebend. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 müsse in derartigen Fällen für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder auch kein Differenzkindergeld gewährt werden.

4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5 Der Kläger beantragt sinngemäß,

das und den Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und Kindergeld für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 festzusetzen,

hilfsweise die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6 Die Familienkasse beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

7 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

8 1. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

9 Das FG ist —wie die Familienkasse— unzutreffend davon ausgegangen, dass ein Familienleistungsanspruch, der in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, nach Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind im anderen Mitgliedstaat wohnt. Es hat dabei übersehen, dass die genannten Vorschriften den Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nicht ausschließen, wenn nur in Deutschland, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ein Familienleistungsanspruch besteht. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Ergibt die Prüfung der Kindergeldansprüche in Deutschland und der Ansprüche auf vergleichbare Familienleistungen in dem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Polen), dass zwar ein Anspruch in Deutschland, nicht aber in dem anderen Mitgliedstaat besteht, stehen Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 einem vollen Kindergeldanspruch in Deutschland nicht entgegen (vgl. z.B. , BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186; vom  - III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, und III R 60/19, BFH/NV 2021, 942, jeweils m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

10 2. Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht entscheiden, ob das Urteil aus anderen Gründen i.S. des § 126 Abs. 4 FGO richtig ist oder ob der Kläger für die streitgegenständlichen Monate oder einen Teil davon einen Kindergeldanspruch hat.

11 a) Der Vorentscheidung kann nicht entnommen werden, für welche Monate ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht besteht. So ist der Vorentscheidung u.a. nicht zu entnehmen, für welche Monate das leibliche Kind des Klägers, das im Streitzeitraum in einem gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau in einem EU-Mitgliedstaat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 des EinkommensteuergesetzesEStG—) lebte, im gesamten Streitzeitraum in Deutschland berücksichtigungsfähig ist. In der Zeit von August bis Oktober 2017 wäre es —wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen— als minderjähriges Kind gemäß § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähig, danach nicht mehr, weil es im Oktober 2017 volljährig wurde. Ob in der Zeit von November 2017 bis Januar 2018 eine Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 EStG in Betracht kommt, ist aus der Vorentscheidung nicht ersichtlich.

12 b) Einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht unterstellt, könnte die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der VO Nr. 883/2004 —wie ausgeführt— den Kindergeldanspruch in Deutschland nur dann ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in Polen bestehen und der Kindergeldanspruch in Deutschland durch den Wohnsitz ausgelöst wurde (vgl. etwa Senatsurteile in BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186, Rz 18, und in BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, Rz 21). Ob dies der Fall ist, lässt sich der Vorentscheidung nicht entnehmen.

13 3. Da das Urteil gegen Bundesrecht verstößt, der Senat aber mangels hinreichender Feststellungen des FG an einer eigenen Entscheidung gehindert ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG wird dabei insbesondere festzustellen haben, für welche Monate in Deutschland und für welche Monate in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen besteht oder bestehen würde, wenn die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen wären. Dann wird es über den Kindergeldanspruch des Klägers und dessen etwaigen Ausschluss gemäß Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 unter Beachtung der hier getroffenen rechtlichen Beurteilung (§ 126 Abs. 5 FGO) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Senatsurteile in BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186; in BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 186, und in BFH/NV 2021, 942) erneut entscheiden müssen. Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:

14 a) Wie ausgeführt, setzt Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass tatsächlich konkurrierende Ansprüche vorliegen.

15 Zur Klärung der Frage, ob konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen vorliegen, sind die Ansprüche nach deutschem Recht zu prüfen und dann grundsätzlich ein Koordinierungsverfahren zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Klärung der Ansprüche in Polen durchzuführen (vgl. , BFH/NV 2021, 453, Rz 20 ff., m.w.N., und vom  - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 25). Dies gilt nicht, wenn sich das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen in Polen nach genauer Prüfung als unbestritten und zweifelsfrei erweist (vgl. z.B. und vom  - III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237, Rz 13, m.w.N.; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 10/2022, Anm. 5).

16 b) Sollten diese im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass ein Anspruch des Klägers oder seiner Ehefrau auf Familienleistungen sowohl in Deutschland als auch in Polen bestand, wäre im Hinblick auf die Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 genauer festzustellen, woraus sich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ergibt.

17 aa) Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (Senatsurteil vom  - III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 21, m.w.N.). Insoweit unterscheidet das EU-Recht in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nur zwischen den vier Anknüpfungspunkten Beschäftigung, selbstständige Erwerbstätigkeit, Rente und Wohnsitz (Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30). Dabei ist insbesondere auch Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 zu prüfen. Hiernach wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dadurch sollen auch Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei fortbestehendem Leistungsbezug erfasst werden (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, Vorbemerkungen vor §§ 62 bis 78 EStG Rz 20). Gedacht ist dabei —wie sich auch aus dem zur Ausführung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ergangenen Beschluss Nr. 1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom (ABlEU 2010 Nr. C 106, S. 11) ergibt— an Einkommensersatzleistungen in Fällen wie Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit.

18 bb) Die Anspruchskumulierung ist nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 aufzulösen. Danach sind zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende Kindergeldansprüche wie folgt zu priorisieren: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

19 4. Da offen ist, welche Feststellungen das FG treffen wird, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

20 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.140722.IIIR14.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1309 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 946
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 946
RAAAJ-24465