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NWB BB 11/2022 S. 319

Forderungen: Zum Jahresende droht die Verjährung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer Forderungen über mehrere Jahre offenlässt und sie nicht eintreibt. Er verzichtet in diesem Fall auf Geld, das ihm zusteht, wenn er die Leistung erbracht hat. Diese Forderungen sind nach drei Jahren verjährt. Die Frist für die regelmäßige Verjährung beginnt stets mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verfallen Anfang 2023 Forderungen aus dem Jahr 2019 ersatzlos. Ihre Mandanten haben jedoch einige Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen, sie aussetzen zu lassen oder die Frist neu beginnen zu lassen, z. B. indem sie Verhandlungen über Forderungen anstreben oder Stundungsvereinbarungen abschließen.

Literatur-Tipp

Müller, Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!? – Forderungsausfallrisiken frü...