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NWB-BB Nr. 11 vom Seite 321

Fokus: Wann liegt Schmähkritik bei einer Bewertung auf eBay vor (BGH)?

Dr. Peter Steinberg, Rechtsanwalt, FAStR, FAStrafR, Dipl.-Finw. (FH)

Der BGH hat festgestellt, dass die Bewertung „Versandkosten Wucher!“ in einem Bewertungsprofil bei eBay noch zulässig ist. Der Verkäufer habe deshalb kein Recht auf Entfernung der negativen Bewertung. Nur bei Schmähkritik sei eine Bewertung unzulässig. Außerdem werde durch das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte „Sachlichkeitsgebot“ kein über die Schmähkritik hinausgehender vertraglicher Schutz geregelt (vgl. ).

Sachverhalt

Die Revisionsbeklagte war Verkäuferin auf eBay und verkaufte dem Revisionskläger (Käufer) „Gelenkbolzenschellen“ für einen Preis i. H. von 19,26 €. Darin waren Versandkosten i. H. von 4,90 € enthalten. Für den Verkauf waren die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Internetplattform eBay maßgeblich, denen die Streitparteien jeweils zugestimmt hatten. Im § 8 der AGB war Folgendes geregelt: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“ Die Bewertung des Revisionsbeklagten lautete nach seinem Kauf: „Ware g...