Instanzenzug: Az: EnVR 81/20 Beschlussvorgehend Az: VI-3 Kart 753/19 (V)
Gründe
1I. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom zur Regelung einer marktgebietsweiten Referenzpreismethode betreffend das Marktgebiet NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) mit der Beschwerde angegriffen, welche das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der zurückgewiesen und ihr auferlegt, die im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen sowohl der Bundesnetzagentur als auch der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3, 4 und 5 zu erstatten.
2Mit Schriftsatz vom hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass sie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nicht zu tragen hat. Sie macht geltend, der Kostenausspruch sei insoweit überraschend. Das Beschwerdegericht habe in der Sache mit Recht davon abgesehen, ihr die Erstattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten aufzugeben.
3II. Der als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
41. Der nicht näher bezeichnete Rechtsbehelf im Schriftsatz der Betroffenen vom ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom zu verstehen. Soweit auch eine Anhörungsrüge in Betracht kommt, weil die Betroffene rügt, von der getroffenen Kostenentscheidung überrascht worden zu sein, wäre diese unzulässig, weil sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wurde (vgl. , juris Rn. 2; (F), NZA 2017, 139 Rn. 2, 5).
52. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, da sie sich gegen eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde richtet, zu deren Abänderung das Rechtsbeschwerdegericht - auch im Hinblick auf den Kostenpunkt - nicht befugt ist (vgl. BVerfGE 122, 190 Rn. 39; , NVwZ-RR 2011, 709 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13 ff.; vom - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 9 f.).
63. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anhörungsrüge als auch eine Gegenvorstellung unbegründet, weil die Kostenentscheidung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen; Beschluss vom - EnVR 39/18, juris Rn. 3) richtig ist (vgl. dazu näher Beschluss vom - EnVR 77/80, [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140922BENVR81.20.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-24405