Zum Zahlungsanspruch des Krankenhauses nach § 13 des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages.
Der Senat teilt nicht die Ansicht der beklagten Krankenkasse, es reiche bereits grundsätzlich schon aus, dass sie ihre (Vorleistungs-)pflicht (auch unsubstantiiiert) bestreite, sofern dies nicht rechtmissbräuchlich geschehe, insbesondere im Falle begründeter Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung dürfe sie die Zahlung verweigern, wobei es ausreiche, dass sie die Begründung erst im gerichtlichen Verfahren substantiiere.
Die Regelungen des Sicherstellungsvertrages sollen die Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen schützen und damit die Krankenhausversorgung der Versicherten sicherstellen. Diesem Schutzgedanken würde es widersprechen, den Krankenkassen (oder dem einzelnen mit Kodier- und Abrechnungsfragen betrauten DRG-Manager) die alleinige Deutungshoheit über die Richtigkeit einer Krankenhausrechnung und damit die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung von Anfang an zuzuschreiben.
Der Zahlungsverpflichtung kann sich die Krankenkasse auch nicht durch eine Zahlung unter Vorbehalt entziehen. Die im kompensatorischen Beschleunigungsgebot zum Ausdruck kommende Verpflichtung ist auf die zügige Zahlung der Vergütung und auf die Erfüllung der Forderung gerichtet und nicht auf die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die Krankenhäuser (vgl Filges, NZS 2021, 584, 588).
Durch die Zahlung hat sich die ursprüngliche Klage erledigt. Wenn die Krankenkasse im Anschluss ihren (vermeintlichen) Erstattungsanspruch durch Aufrechnung mit einer unstrittigen Vergütungsansprüchen des Krankenhauses befriedigt, ist die Bezahlung der Rechnung des neuen (anderen) Behandlungsfalls im Streit. Das ist ein anderer Streitgegenstand, auch wenn dort notwendigerweise inzident der ursprünglich streitige Behandlungsfall inhaltlich geprüft werden muss.
Fundstelle(n): OAAAJ-24278
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