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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 3 KA 36/19

Gesetze: § 3 Abs 1 S 3 BMV-Ä; § 3 Abs 2 BMV-Ä; § 48 BMV-Ä; § 57 Abs 1 BMV-Ä; § 31 SGB V; § 39 Abs 1 S 3 Halbs 1 SGB V; § 39 Abs 1a SGB V; § 82 Abs 1 SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

Vor Einführung eines effektiven Entlassmanagements im Jahr 2015 war es einem Vertragsarzt ohne Verletzung des Verbots der vertragsärztlichen Parallelbehandlung möglich, Arzneimittel für einen im Verordnungszeitpunkt stationär behandelten Versicherten zu verordnen, wenn damit die ambulante Anschlussversorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gesichert werden sollte. Dass die Verordnung mit dieser Zweckrichtung vorgenommen wird, muss der Vertragsarzt aber dokumentieren.

Fundstelle(n):
WAAAJ-24258

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