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BFH Urteil v. - V S 18/79 BStBl 1980 II S. 540

Gesetze: UStG 1967 §§ 14, 151. UStDV § 5

Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn der Aussteller sie sich in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen macht

Leitsatz

Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Abrechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in einen Nettopreis und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird, es sei denn, dieser macht sich die Änderung in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 540
VAAAA-91531

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