Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn der Aussteller sie sich in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen macht
Leitsatz
Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Abrechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in einen Nettopreis und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird, es sei denn, dieser macht sich die Änderung in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 540 VAAAA-91531
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