1. Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die nach zB dem Altenpflegegesetz (juris: AltPflG) oder dem Krankenpflegegesetz (juris: KrPflG 2004) erforderliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich.
2. Bereits vergütete Leistungen können im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden.
3. Gleiches gilt im Falle eines durch das Abzeichnen „im Auftrag“ begründeten Dokumentationsfehlers.
Fundstelle(n): DAAAJ-24221
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