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Track 04 | Sonderbetriebsvermögen: Nichtanwendungserlass bei Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb
Unterhält die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, liegt kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen vor. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Geschäftsbetrieb der Komplementär-GmbH mit dem der KG verflochten ist. Einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann jetzt entnommen werden, dass die Finanzverwaltung das Urteil (zumindest vorläufig) nicht anwendet.
In Grenzbereichen ist es häufig umstritten, ob Anteile von Mitunternehmern an Kapitalgesellschaften zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören und außerdem funktional wesentliche Betriebsgrundlagen sind. Denken Sie etwa an die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, an die Anteile des atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH & Still sowie an die Anteile an einer wirtschaftlich verflochtenen GmbH.
Die Grundregel ist bekannt: Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrie...