Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld dürfen bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur insoweit passiviert werden, als sie zeitanteilig auf den Teil des Kalenderjahres entfallen, der vor dem Bilanzstichtag liegt
Leitsatz
1. Eine noch offene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Urlaubsentgelt (Arbeitslohn, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Urlaubsgeld) kann bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag: 30. Juni) nur insoweit als Verbindlichkeit bilanziert werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt.
2. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld (Weihnachtsgratifikation) kann bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur in einer Höhe bilanziert werden, die bei zeitproportionaler Aufteilung des Weihnachtsgeldes auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag entfällt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 506 AAAAA-91525
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