Bewertung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks als Grundvermögen, wenn die Flächen als Bauland festgesetzt sind und die Bebauung möglich ist
Leitsatz
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG als Grundvermögen bewertet werden kann.
2. Die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG greift nicht Platz, wenn zwischen der Hofstelle und der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Entfernung von 190 m besteht und die dazwischen liegenden Flächen in fremdem Eigentum stehen. Es fehlt dann an dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 490 FAAAA-91519
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