Zeitlich unbegrenzte Wirkung des Billardeffekts nach § 181 Abs. 3 Satz 3 AO auf Fortschreibungen innerhalb eines langjährigen
Hauptfeststellungszeitraums
Leitsatz
1. Hat ein früherer Eigentümer des Grundstücks eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts erst in dem dem Feststellungsjahr
folgenden Jahr abgegeben und hat die Feststellungsfrist deswegen nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO erst im Jahr der Abgabe der Feststellungserklärung
begonnen, so wird gemäß § 181 Abs. 3 Satz 3 AO auch für den nunmehrigen Grundstückseigentümer die Feststellungsfrist für eine
Fortschreibung des Grundstücks auf einen späteren Feststellungszeitpunkt um dieselbe Zeit wie für den Voreigentümer hinausgeschoben
(sogenannter Billardeffekt).
2. Als Hauptfeststellungszeitraum im Sinne des § 181 Abs. 3 Satz 3 AO gilt der Zeitraum zwischen zwei Hauptfeststellungen.
Dabei ist nicht aufgrund einer systematischen Betrachtung in Gesamtschau mit § 21 Abs. 1 BewG von fiktiven sechsjährigen Hauptfeststellungszeitpunkten,
sondern vielmehr von einem einheitlichen langjährigen Hauptfeststellungszeitraum (in den alten Bundesländern seit dem ,
in den neuen Bundesländern seit dem ) auszugehen.
3. Der sogenannte Billardeffekt ist zeitlich unbegrenzt, sodass die verspätete Abgabe einer früheren Feststellungserklärung
auch bei aktuellen Fortschreibungen auf spätere Feststellungszeitpunkte noch nachwirkt (vgl. ).
Fundstelle(n): TAAAJ-24045
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