Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten
freie Beweiswürdigung des Gerichts
Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mehr als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag
Leitsatz
1. Auch ein formal und methodisch einwandfreies Gutachten ist der Bedarfsbewertung eines Grundstücks durch das Gericht nur
dann zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der freien Beweiswürdigung insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend
angesehen werden kann.
2. Ein begrenzter Käuferkreis für das Grundstück schließt das Zustandekommen des Kaufpreises im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nicht aus.
3. Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis kann nach den Verhältnissen des Einzelfalls auch dann
der Bewertung zugrunde gelegt werden, wenn er außerhalb der Jahresfrist zustande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse
für die Bewertung gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht verändert haben.
4. Zwar ist ein Gutachten nicht stets bei jeder Abweichung von einem später erzielten Kaufpreis zu verwerfen, da der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbare Preis für ein Grundstück naturgemäß eine gewisse Bandbreite aufweisen dürfte. Kommt es jedoch
im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen, die nicht mehr durch die am Markt bestehende Bandbreite abgedeckt werden, so ist
der gemeine Wert nicht mehr als durch das Gutachten nachgewiesen anzusehen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 27 DStRE 2023 S. 994 Nr. 16 ErbStB 2023 S. 8 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 8 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 8 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 8 Nr. 1 ZAAAJ-24043
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