In Rechtsbehelfsbelehrungen ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs durch einfache Email
nicht erforderlich
Leitsatz
1. Ein Einspruch kann zulässig auch mit „einfacher” Email (ohne qualifizierte elektronische Signatur oder ähnliches) eingelegt
werden (vgl. , BFH/NV 2015 S. 1457).
2. In Rechtsbehelfsbelehrungen von nach der AO erlassenen Bescheiden, in denen entsprechend dem Wortlaut des § 357 Abs. 1
Satz 1 AO auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs hingewiesen wird, muss nicht zuätzlich auch noch
darauf ausdrücklich hingewiesen werden, dass bei Einspruchseinlegung per Email eine „einfache” Email ausreicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAJ-24041
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