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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 182/20

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2 ; KStG § 8b Abs. 3 ; KStG § 8b Abs. 7 S. 2; KStG § 14 Abs. 1 ; KStG § 14 Abs. 5 ; KStG § 17; AktG § 301 ; AktG § 302; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a.F.

Leitsatz

1. Der Durchführung einer körperschaftlichen Organschaft steht die Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder eines Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen nicht entgegen.

2. Ein solches Darlehen muss nicht fremdüblich vereinbart sein, der Darlehensanspruch muss aber werthaltig sein, damit der Ergebnisabführungsvertrag durchgeführt wird.

3. Die Voraussetzung des Erwerbs eines Anteils mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG a.F. liegt nicht vor, wenn der Anteil zum Zwecke der Erzielung einer nach DBA steuerfreien Dividende und eines anschließend steuerbaren Veräußerungsverlustes erworben wurde.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1374 Nr. 24
BB 2023 S. 1384 Nr. 24
DStRE 2023 S. 1400 Nr. 22
GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1
OAAAJ-24038

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