Zur Führung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei Ausfuhrlieferungen
Leitsatz
1. Der Ausfuhrnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises gemäß Nr. 4 der Vorschrift noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid geführt werden.
2. Beansprucht der Unternehmer für eine Ausfuhrlieferung Steuerbefreiung, ohne im Besitz der Nachweisunterlagen zu sein, muß er das gegenüber dem Finanzamt offenlegen.
3. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1967 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitgerecht zu erstellen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 415 DAAAA-91511
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